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bei Ihren Problemstellungen und versuchen diese für Sie zu
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in spezifischen Fachgebieten ab.
Wir arbeiten mit renommierten Unternehmen und
ausgezeichneten und erfahrenen Privatpersonen zusammen.
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Beauftragung

Wie beauftragt man einen Sachverständigen?

Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig werden oder ob er einen Privatauftrag erledigen soll.

Privatauftrag

Soweit ein Sachverständiger zur Erledigung eines Privatauftrags gesucht wird, ist auch wieder der Weg über die zuständige Bestellungsbehörde  empfehlenswert. Die gelben Seiten in den Branchenfernsprechbüchern oder Angebote im Internet vermitteln zwar auch unter der Rubrik „Sachverständige“ einen Überblick über die Sachverständigen des betreffenden Bezirks oder von Österreich und Deutschland, sie bieten aber keine Gewähr für Vollständigkeit, weil die Aufnahme eines Sachverständigen in diese Verzeichnisse teilweise dem Zufallsprinzip unterliegt und teilweise auch von der Aufnahmewilligkeit eines Telefon- oder Internetkunden abhängig ist, der als Sachverständiger dafür zahlen muß, wenn er in die gelben Seiten oder ins Internet aufgenommen werden möchte. Außerdem kann der Suchende dem Branchenfernsprechbuch nicht entnehmen, ob der darin verzeichnete Sachverständige öffentlich bestellt ist oder nicht und für welches Sachgebiet er kompetent ist, weil diese Zusatzinformationen in vielen Fällen – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben werden. Mithin sollte sich der suchende Verbraucher, Rechtsanwalt oder Unternehmer an die nächste Kammer wenden, die ihm auch dann weiterhelfen kann, wenn sich in ihrem eigenen Kammerbezirk der gesuchte Sachverständige nicht finden läßt. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen muß beim Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH finden dabei die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. Die beiden Vertragsparteien sollten in einem solchen Vertrag, der nicht schriftlich geschlossen sein muß, wegen der Beweislage bei späteren Streitigkeiten aber dennoch schriftlich geschlossen werden sollte, mindestens folgende Punkte regeln:

präzise Beschreibung der Aufgabenstellung

Zweck des Gutachtens (z.B.: zur Vorlage bei der Versicherung, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zum Zwecke des Ankaufs oder Verkaufs)

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.B.: Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)

Pflichten des Sachverständigen

Urheberrecht am Gutachten

Haftung, Haftungsbeschränkung

Umfang und Höhe des Honorars.

Aufgaben

Ein Sachverständiger hat folgende Aufgaben zu erfüllen

Feststellung von Tatsachen

Feststellung von Bauschäden, von Altlasten, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen, u.v.m.

Schlußfolgerungen aus Tatsachen Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen.

Darstellung von Erfahrungssätzen Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen. Beratung und Betreuung in Fachfragen unter Zuhilfenahme von zertifizierten Prüfstellen aus den verschiedensten Bereichen.

Pflichtenkatalog

1. Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung

Der Sachverständige hat bei der Vorbereitung seines Gutachtens absolute Neutralität einzuhalten und muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten. Er hat den Auftraggeber auf Gründe unverzüglich hinzuweisen, die Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Er darf nur dann Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach der Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wurde.

2. Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung

Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit Sorgfalt zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten sind genau zu ermitteln und die notwendigen Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu beschränken. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen.

3. Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit

Der Sachverständige darf bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Beeinflußung ausgesetzt sein die seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlußfolgerungen beeinflussen. Die notwendige Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage muß gewährleistet sein. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, daß er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit)erbringt. Ebenso auf Ergebniswünsche der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) nicht eingeht.

4. Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung

Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde selbst zu erbringen. Erstatten mehrere Sachverständige, aufgrund eines entsprechenden Auftrags, ein Gemeinschaftsgutachten, muß zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlußfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muß dies im Gutachten kenntlich sein.

5. Schweigepflicht

Der Sachverständige ist der Schweigepflicht unterlegt. Es ist ihm untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

7. Fortbildungspflicht im Rahmen des ESV-Institutes

Unsere Sachverständigen haben die Pflicht einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen. Nur so sind sie in der Lage, ihre Gutachten den jeweils neuesten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erstellen

Tätigkeiten

Unser Tätigkeitsbereich

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden überwiegend für Zivilprozesse eingeholt. Der Zivilprozess dient zur Feststellung und Verwirklichung privater Rechte auf Grundlage der einschlägigen Gesetze.

Mängelbeseitigungsvorschlag

Ein Mängelbeseitigungsvorschlag ist nur als grobe Richtlinie zu verstehen, um überschlägig die entstehenden Kosten zu schätzen. Der Mängelbeseitigungsvorschlag ersetzt keinesfalls eine notwendige Sanierungsplanung.

Kostenschätzung

Aufgrund des Mängelbeseitigungsvorschlages schätzt der Sachverständige die dafür anfallenden Kosten, sofern dies Gegenstand der Beweisfrage des Beweisbeschlusses ist.

Privatgutachten

Im Gegensatz zum Gerichtsgutachten wird der Sachverständige beim Privatgutachten nicht vom zuständigen Gericht beauftragt, sondern von einer Partei. Dabei bestimmt der Auftraggeber den Umfang des Gutachtens. Die Aufträge können Privatpersonen, Gesellschaften, Versicherungen, Unternehmen oder Rechtsanwälte erteilen.

Durchführung des Privatgutachtens

Auch beim Privatgutachten wird der zu bewertende Aufgabenbereich in der Regel durch einen Lokalaugenschein oder durch Zusendung aller relevanten Akten durchgeführt. Wie beim Gerichtsgutachten macht der Sachverständige beim Ortstermin seine Feststellungen anhand des gegebenen Auftrages. Die Feststellungen werden anhand der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem geschuldeten Sollzustand beurteilt. Je nach Auftragsumfang werden die Gutachten erstellt. Im Rahmen von Privatgutachten besteht die Möglichkeit, den Sachverständigen für die Durchführung bzw. Ausschreibung und Überwachung der Lösungsmöglichkeiten zu beauftragen.

Baubegleitende Bauherrenberatung

Die baubegleitende Bauherrenberatung spricht alle Bauherren an. Dabei werden schon im Planungsstadium kritische Planungsdetails entschärft, und sofern Koordinierungsbedarf besteht werden die verschiedenen Planungsbereiche aufeinander abgestimmt. Während der Bauausführung werden die Ausführungen der einzelnen Gewerke in verschiedenen Ausführungsstadien überprüft. Mängel werden sofort gemeldet und somit schnellst möglich beseitigt. Darüber hinaus wird der Bauherr von einem Sachverständigen in allen Belangen der Planung, Ausschreibung und Ausführung beraten.

Beratungen

Die Dienstleistungen unserer Sachverständiger können in Ihren Gebieten auch für beratende Tätigkeiten herangezogen werden. Diese Dienstleistung sollte wenn möglich vor dem Beginn einer Leistung in Anspruch genommen werden um etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen schon im Vorfeld aus dem Weg gehen zu können.

Überwachungen

Ein weiteres Angebot in unserem Tätigkeitsfeld ist die Überwachung von Arbeitsabläufen samt deren Dokumentation und Gliederung. Bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung ist eine genaue Beschreibung des Aufgabengebietes

Schulungen

Unserer Team übernimmt Schulungen und Ausbildungen in den verschiedensten Bereichen sowohl für Jugendliche als auch in der Erwachsenenbildung. Der Umfang der Schulungen wird den Kundenwünschen angepasst und nach Bedarf und in Absprache mit unseren Kunden gestaltet. Durch die Kooperation mit verschiedenen Ausbildungsinstitutionen ist es stets garantiert, dass unsere Mitglieder jeweils auf dem neuesten Stand der Technik arbeiten können. Die laufende Ausbildung unserer Mitglieder wird durch Bestätigungen und Prüfungen nachgewiesen.

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